Das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf hat die Gewässerrandstreifen-Kulisse für den südlich der Donau gelegenen Teil des Landkreises Deggendorf fertiggestellt
Durch das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ wurde im Jahr 2019 eine gesetzliche
Pflicht zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen in Bayern eingeführt. Nach Art.16
des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur entlang
natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in einer
Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu
nutzen (Gewässerrandstreifen).
Ein natürliches, wasserführendes Gewässer erkennt man leicht. Dort gilt bereits
jetzt die Pflicht zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen. Die genaue Abgrenzung
der Gewässer mit Randstreifenpflicht ist aber schwierig, weil eine Vielzahl von Kriterien dabei zu beachten ist. Zum Beispiel können Gräben auch ohne ständige
Wasserführung dazugehören, künstliche Gewässer dagegen nur in Ausnahmefällen.
Um eindeutig zu klären, an welchen Gewässerabschnitten ein Randstreifen einzuhalten ist, führen die Wasserwirtschaftsämter bayernweit Kartierungen durch. Dazu
werden die Abschnitte nach einheitlichen Kriterien vor Ort begutachtet.
Weitere Informationen finden Sie in dem beigefügtem Dokument.